Ein befristeter Mietvertrag gilt zeitlich begrenzt

Ein befristeter Mietvertrag unterscheidet sich in erster Linie von einem normalen Mietvertrag, weil er den Beginn und das Ende des Mietzeitraumes schriftlich enthalten muss. Dieser Vertrag bedarf keiner Kündigung, sondern das Ende der vereinbarten Mietdauer ist automatisch dem Ende des Mietverhältnisses gleichzusetzen, das weder verlängert noch vorzeitig gekündigt werden kann. Es gibt auch Vereinbarungen, die eine Klausel über eine Mindestlaufzeit beinhalten. Bei diesen Verträgen wird das Mietverhältnis automatisch verlängert, sofern keine der beiden Seiten kündigt, was schon beim Abschluss gekennzeichnet sein muss.

Der Mieter muss vor Vertragsabschluss über die Gründe, die gesetzlich festgelegt sind, schriftlich informiert werden. Werden diese Gründe nicht gesondert deklariert oder können als nicht zulässig angesehen werden, geht ein befristeter Mietvertrag in einen unbefristeten über. Als zulässige Gründe kann der Eigenbedarf des Vermieters gelten. Ferner gehören bauliche Maßnahmen oder Veränderungen (Umwandlung in eine Werkswohnung) dazu.

Unter Einhaltung einer bestimmten Zeitspanne hat der Mieter des Weiteren die Möglichkeit, vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter schriftlich (mit Wahrung eines Zeitraumes zur Beantwortung) nachzufragen, ob sich an den Gründen etwas geändert hat. In einem solchen Fall kann der Mieter, sofern er das möchte, veranlassen, dass der begrenzte Vertrag in einen unbegrenzten übergeht. Sollte der Vermieter nicht innerhalb des veranschlagten Zeitraumes antworten, so kann der Mieter diese Zeit an sein Mietverhältnis anhängen. Im Einzelfall bedeutet dies, dass er noch ausreichend Spielraum zur Verfügung hat, um sich gegebenenfalls nach einer neuen Bleibe umsehen zu können. Sollten andere Gründe, die dem Mieter unvorhergesehen dazu veranlassen, die Wohnung vorzeitig verlassen zu müssen (Arbeitsplatzwechsel), hat er die Möglichkeit, selbstständig einen Nach- oder Untermieter zu suchen. Dieses ist deswegen zulässig, da ein befristeter Mietertrag keine Kündigungen vorsieht und vom Mieter in einem solchen Fall nicht verlangt werden kann, dass er die Wohnung weiterhin bezahlt.

Hinterlasse eine Antwort

*